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Lieferkettensorgfalts-pflichtengesetz

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, kurz Lieferkettengesetz oder LkSG, regelt die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten und Nachhaltigkeit in globalen Lieferketten.

Hierzu gehören beispielsweise der Schutz vor Kinderarbeit, das Recht auf faire Löhne und der Schutz der Umwelt.

Es verpflichtet seit 2024 Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmer*innen dazu, im eigenen Geschäftsbereich entlang ihrer Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten, Risiken zu erkennen, zu analysieren, zu minimieren oder ganz abzustellen.

Zu den Sorgfaltspflichten der Unternehmen zählen:

  • die Feststellung einer betriebsinternen Zuständigkeit,
  • das Einrichten eines Risikomanagements,
  • das Durchführen regelmäßiger Risikoanalysen,
  • die Abgabe und Veröffentlichung einer Grundsatzerklärung,
  • die Verankerung von Präventionsmaßnahmen,
  • das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen,
  • die Einrichtung von Beschwerdeverfahren und
  • die Dokumentation und Berichterstattung über das Lieferkettenmanagement.

Durch Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten sollen die Rechte von betroffenen Menschen in diesen Lieferketten gestärkt werden. Dadurch soll auch den legitimen Interessen der Unternehmen an Rechtssicherheit und fairen Wettbewerbsbedingungen Rechnung getragen werden. Die angemessene Weise eines Handelns, das den Sorgfaltspflichten genügt, bestimmt sich jeweils nach unternehmensspezifischen Kriterien.

Wie wir dem Anliegen des LkSG gerecht werden

Ansprechpartner

Stabsstelle Qualitätsmanagement

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