Lieferkettensorgfalts-pflichtengesetz
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, kurz Lieferkettengesetz oder LkSG, regelt die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten und Nachhaltigkeit in globalen Lieferketten.
Hierzu gehören beispielsweise der Schutz vor Kinderarbeit, das Recht auf faire Löhne und der Schutz der Umwelt.
Es verpflichtet seit 2024 Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmer*innen dazu, im eigenen Geschäftsbereich entlang ihrer Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten, Risiken zu erkennen, zu analysieren, zu minimieren oder ganz abzustellen.
Zu den Sorgfaltspflichten der Unternehmen zählen:
- die Feststellung einer betriebsinternen Zuständigkeit,
- das Einrichten eines Risikomanagements,
- das Durchführen regelmäßiger Risikoanalysen,
- die Abgabe und Veröffentlichung einer Grundsatzerklärung,
- die Verankerung von Präventionsmaßnahmen,
- das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen,
- die Einrichtung von Beschwerdeverfahren und
- die Dokumentation und Berichterstattung über das Lieferkettenmanagement.
Durch Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten sollen die Rechte von betroffenen Menschen in diesen Lieferketten gestärkt werden. Dadurch soll auch den legitimen Interessen der Unternehmen an Rechtssicherheit und fairen Wettbewerbsbedingungen Rechnung getragen werden. Die angemessene Weise eines Handelns, das den Sorgfaltspflichten genügt, bestimmt sich jeweils nach unternehmensspezifischen Kriterien.
Wie wir dem Anliegen des LkSG gerecht werden
Der Geschäftsführer der Ökumenisches Hainich Klinikum gGmbH hat eine Grundsatzerklärung in Form des „Nachhaltigkeits- und Lieferantenkodex“ verabschiedet, die den ethischen Anspruch des ÖHK im Kontext des LkSG an sein eigenes unternehmerisches Handeln abbildet. Mitarbeitende, Lieferanten und Dienstleister werden auf die Beachtung und Einhaltung des Anspruches dieser Grundsatzerklärung verpflichtet. Den „Nachhaltigkeits- und Lieferantenkodex“ können Sie als PDF hier herunterladen.
Während die Grundsatzerklärung des ÖHK den ethischen Rahmen bildet, füllen die speziell etablierten Prozesse und Strukturen zur Bewertung und Steuerung der Risiken in unseren Lieferketten (Lieferanten / Dienstleister) die Vorgaben des LkSG mit Leben.
Da unsere Klinik bereits nach DIN-EN ISO 9001:2015 zertifiziert ist, nutzen wir das Know-How des Qualitätsmanagements für unser LkSG bezogenes Risikomanagement.
Das LkSG gibt uns im Wesentlichen vor, welche ethischen Dimensionen wir im Rahmen unseres Risikomanagements betrachten, welche Sorgfaltspflichten wir in eigenen Prozessen abbilden sollten und wie wir mit abstrakten und konkreten Risiken umgehen müssen. Zudem werden uns Instrumente vorgegeben, die zum Einsatz kommen sollten, wenn konkrete Risiken erkannt oder Verstöße nachgewiesen werden konnten.
Um das Verfahren transparent und nachvollziehbar zu gestalten, ist eine entsprechende Verfahrensanweisung erstellt und im Netzwerk des ÖHK veröffentlicht.
Die Innenrevision des Ökumenischen Hainich Klinikums steht allen Beschäftigten der ÖHK gGmbH, unseren Geschäftspartnern und Lieferanten sowie extern Beteiligten als Ansprechpartner zur Meldung etwaiger Risiken / Verstöße gegen unseren Nachhaltigkeits- und Lieferantenkodex oder gesetzliche Regulierungen zur Verfügung. Eingehende Meldungen werden vertraulich behandelt.
Ziel ist es, mögliche Risiken und Verstöße frühzeitig zu identifizieren, nachteilige Auswirkungen zu vermeiden und Abhilfemaßnahmen einzuleiten.
Das interne elektronische anonyme Meldeportal für Mitarbeitende des ÖHK ist unter nachfolgendem Link zu erreichen.
oehk.interne-meldestelle.de
Externe Meldungen richten Sie bitte direkt an die Stabsstelle Qualitätsmanagement:
Ansprechpartner
Stabsstelle QM
+49 3601 80-3841
qm@oehk.de
Anschrift
Ökumenisches Hainich Klinikum gGmbH
Stabstelle Qualitätsmanagement
Pfafferode 102
99974 Mühlhausen
Briefkastenstandort
Pfafferode 102, Verwaltungsgebäude im Erdgeschoss
Die Meldekanäle sind so gestaltet, dass nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldung zuständigen Verantwortlichen, sowie die sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen, Zugriff auf die eingehenden Meldungen haben.
Von besonderer Bedeutung ist der zu gewährleistende Schutz der Identität der hinweisgebenden Personen, einschließlich der sie unterstützenden Personen.
Die interne Meldestelle trifft nach Eingang der Meldung folgende Veranlassungen:
- bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang der Meldung, spätestens nach sieben Tagen
- prüft, ob der gemeldete Verstoß dem Anwendungsbereich des LkSG unterfällt sowie die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung
- hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt, insofern dies möglich ist
- ersucht die hinweisgebende Person, erforderlichenfalls, um weitere Informationen
- ergreift angemessene Folgemaßnahmen
- gibt der hinweisgebenden Person, innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Bestätigung des Meldungseinganges, eine Rückmeldung über bereits ergriffene bzw. geplante Folgemaßnahmen, einschließlich der Gründe dafür, soweit dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und Rechte von Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, nicht beeinträchtigt werden.